Angesichts dieser Ausführungen muss geschlossen werden, dass der Gemeinderat selbst keine eigene Beurteilung der Standortevaluation vorgenommen und den vorliegenden Standort auch nicht als den Bestgeeigneten bezeichnet hat. Er benennt ihn lediglich als "geeignet" und verweist auf eine Prüfung des Evaluationsberichts durch die kantonalen Behörden. Diese sind aber für Standorte innerhalb des Baugebiets nicht zuständig. Folgerichtig hat die Abteilung für Umwelt BVU in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (S. 2, act. 96) lediglich festgestellt, dass eine Standortevaluation durchgeführt wurde.