Die Beschwerdeführenden bemängeln mit ihrer Beschwerde eine Verletzung des Ortsbildschutzes und die unbegründet gebliebene Standortwahl. Unbestritten ist die Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. Beschwerde vom 24. Mai 2020, act. 112–115; Stellungnahme vom 27. März 2024, act. 245). 2. 2.1