A._____, N._____ und B._____, alle F._____, haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 646.70, insgesamt Fr. 3'646.70, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Angesichts des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– ist ihnen noch ein Betrag von Fr. 1'646.70 in Rechnung zu stellen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 13 von 14 14 von 14