Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine anrechenbaren Parteikosten entstanden; sie hat durch ihren Konzernrechtsdienst gehandelt und sich nicht vertreten lassen (§ 29 VRPG). Auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden fällt angesichts ihres Unterliegens ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.