Nach dem Gesagten sind alle in der Beschwerde vorgebrachten Rügen unberechtigt und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens durch die vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 2 und 33 Abs. 3 VRPG).