Im bereits erwähnten Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 bestätigte das Bundesgericht mit einer ausführlichen Begründung die Bundesrechtskonformität sowohl der angeordneten Abnahmemessungen (ebendort E. 8) als auch des QS- Systems der Beschwerdegegnerin, in welches die Anlage integriert werden muss (ebendort E. 9). Auch in seinem neuen Urteil 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 führte das Bundesgericht aus, dass es sich bereits mehrfach mit den QS-Systemen auseinandergesetzt habe und keine Veranlassung gebe, an deren grundsätzlichen Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem "worst case"-Szenario bewilligt wurden, zu zweifeln (ebendort E. 6.2).