Offensichtlich haben die Beschwerdeführenden diese Rechtsänderung übersehen. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass der Korrekturfaktor gestützt auf die angefochtene Baubewilligung vom 10. August 2022 nicht angewendet werden darf (vgl. oben, Erwägung 6.1). Stattdessen sind die vorliegend umstrittenen adaptiven Antennen (weiterhin) nach der sogenannten "worst case"-Betrach- tung zu beurteilen: Die Strahlung wird dabei wie bei konventionellen Antennen unter der Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung NISV vom 17. Dezember 2021, Seite 4).