In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass Ziffer 63 Anhang 1 aNISV (Massgebender Betriebszustand), auf die sich die Beschwerdeführenden berufen, vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 folgendermassen lautete: "Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt." Mit der Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, wurde Ziffer 63 Anhang 1 NISV (Massgebender Betriebszustand) wie folgt angepasst: