Die Beschwerdeführenden bringen überdies vor, die bewilligten Antennendiagramme würden nicht den gemäss Anhang 1, Ziffer 63 NISV geforderten massgeblichen Betriebszustand mit Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme abbilden. Infolgedessen sei mit den vorhandenen Baugesuchsunterlagen die Prüfung, ob eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrer Liegenschaft gegeben ist, nicht möglich (vgl. Beschwerde vom 14. September 2022, Ziffer 8.5, Seiten 49–51, act. 179–181).