10 von 14 wendung kann einzig im Zusammenhang mit einem allfälligen konkreten Begehren im Einzelfall entschieden werden. Diese Vorgehensweise entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach keine Veranlassung besteht, in einem Beschwerdeverfahren auf den Korrekturfaktor einzugehen und die diesbezüglichen Rügen oder die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge zu behandeln, wenn die dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Bewilligung die Anwendung des Korrekturfaktors nicht umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2).