Die Idee des Korrekturfaktors und der zeitlichen Mittelung höhle den Gesundheitsschutz weiter aus und verletze das Vorsorgeprinzip zusätzlich, obwohl gestützt auf den Stand der Wissenschaft der AGW im Gegenteil deutlich zu reduzieren wäre. Für einen Korrekturfaktor beziehungsweise für eine Mittelung des Anlagengrenzwerts bestehe zudem keine gesetzliche Grundlage im übergeordneten Recht. Es stimme auch nicht, dass die maximale Sendeleistung gleichzeitig nur in eine Richtung abgestrahlt werden könne.