Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, mit dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV wolle das BAFU eine Privilegierung adaptiver Antennen einführen, indem ein Korrekturfaktor und eine über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung zur Anwendung gelangen dürfen. Dies führe zu extremen, kurzzeitigen Leistungsspitzen vom x-fachen des geltenden Anlagegrenzwerts, wobei sich im vorliegenden Fall – mit 32 Sub-Arrays pro adaptiver Sendeantenne – die im Standortdatenblatt angegebene Leistung verachtfachen dürfte. Eine derart massive Privilegierung lasse sich mit der spezifischen Sendecharakteristik adaptiver Antennen nicht rechtfertigen.