Ferner ist einzuwenden, dass der vorgesehene Antennentyp AIR 6488 für die drei Sendeantennen im Frequenzband 3400–3800 MHz theoretisch zwar adaptiv betrieben werden kann. Dies wurde jedoch im Baugesuch nicht beantragt und entsprechend war es auch nicht notwendig, dies im Standortdatenblatt zu deklarieren. Sollte die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor beanspruchen wollen, so müsste sie nach neuerster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin ein neues Baubewilligungsverfahren durchlaufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024 E. 4.2 ff.), in welchem ein neues Standortdatenblatt einzureichen sein wird. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.