Ihre Beurteilung wird vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft, da es um eine Anlage in der Bauzone geht, die dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht untersteht (Urteile des Bundesgerichts 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 4.1; 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3). Im Kanton Aargau ist eine solche Gesamtplanung weder kommunal noch regional erfolgt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beurteilung des Umbaus der bestehenden Mobilfunkanlage im vorliegenden Fall nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen vorgenommen wurde. 5. 5.1