Die Kantone und Gemeinden können dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raumplanung und des Bauwesens allenfalls Einfluss auf den Standort von Mobilfunkanlagen nehmen, indem sie im kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht und der Nutzungsplanung festlegen, in welchen Zonen welche Infrastrukturbauten zulässig sind (BGE 138 II 173 E. 5.3). Gemeinden und Kantone sind daher befugt, im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken beachten (BGE 133 II 321 E. 4.3.4).