Im Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, worauf die Beschwerdeführenden verweisen, wird im Abschnitt 3.5 "Waldrecht" darauf hingewiesen, dass der Bau einer Mobilfunkanlage, aus waldrechtlicher Sicht, zu keiner Zweckentfremdung von Waldboden – also zu keiner Rodung – führen darf. Von einer Schädigung der Bäume durch die Mobilfunkstrahlen ist im Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte dagegen nicht die Rede. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zum Antennenmast aus nordöstlicher Richtung erfolgt und ausserhalb des Waldes liegt. Eine Zweckentfremdung von Waldboden durch die geplante Erweiterung der Mobilfunkanlage ist somit nicht ersichtlich.