Die Beschwerdeführenden sehen eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit darin, dass sich die Gefahr von Schädigungen des Waldes durch die Montage der neuen Sendeantennen mit Sendeleistungen bis zu 5'000 W massiv verstärken würde (vgl. Beschwerde vom 14. September 2022, N 50–52, Seiten 17–18, act. 212 f.). Diese Behauptung der Beschwerdeführenden ist jedoch nicht belegt. Im Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, worauf die Beschwerdeführenden verweisen, wird im Abschnitt 3.5 "Waldrecht" darauf hingewiesen, dass der Bau einer Mobilfunkanlage, aus waldrechtlicher Sicht, zu keiner Zweckentfremdung von Waldboden – also zu keiner Rodung – führen darf.