Für den vorliegenden Fall ist § 48 Abs. 1 lit. c massgebend, wonach für grössere Bauten und Anlagen ein Mindestwaldabstand von 18 m einzuhalten ist. Der bestehende Antennenmast, der einen Abstand von ca. 10 m zum angrenzenden Waldareal aufweist (vgl. dazu Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche vom 4. Juni 2002, Seite 3, act. 279), unterschreitet diesen gesetzlichen Waldabstand. 7 von 14 3.3