Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Absatz 1); die Kantone haben einen angemessenen Mindestabstand für Bauten und Anlagen vom Waldrand vorzuschreiben (Absatz 2), wobei im Einzelfall die zuständigen Behörden aus wichtigen Gründen die Unterschreitung dieses Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen können (Absatz 3). Der Kanton Aargau ist seinem Rechtsetzungsauftrag mit § 48 BauG nachgekommen. Für den vorliegenden Fall ist § 48 Abs. 1 lit.