Die bestehende Mobilfunkanlage stellt eine rechtmässig erstellte Baute dar, die infolge einer Gesetzesänderung in Bezug auf den Waldabstand rechtswidrig geworden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit zur Unterschreitung der Waldabstandsvorschriften bei (bestehenden) Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen anhand der einschlägigen kantonalen Waldabstandsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.4 ff.).