Wie bereits erwähnt, wurde die bestehende Mobilfunkanlage im Jahr 2002 rechtskräftig bewilligt. Das damals geltende Recht gab für solche Anlagen keinen Mindestwaldabstand vor. In ihrer Verfügung vom 4. Juni 2002 hielt die Koordinationsstelle Baugesuche dementsprechend fest, dass das Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands erfordere (vgl. Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche vom 4. Juni 2002, Seite 3, act. 279).