Alsdann rügen die Beschwerdeführenden die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands. Dabei machen sie zunächst geltend, die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe es einerseits unterlassen, eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands durch das geplante Bauvorhaben zu erteilen und andererseits könne eine solche auch nicht erteilt werden. Begründet wird dies damit, dass sich die Gefahr von Schädigungen des Waldes durch die Montage der neuen Sendeantennen massiv erhöhen würde, womit sich die Rechtswidrigkeit durch den geplanten Umbau der Mobilfunkanlage wesentlich verstärke (vgl. Beschwerde vom 14. September 2022, Ziffer 6, Seiten 16–19, act. 211–214). 3.2