Sowohl die Landschaft als auch das Ortsbild werden durch den vorgesehenen Antennenaustausch nicht stärker beeinträchtigt als durch die bereits heute in Betrieb stehende Anlage. Gestützt auf diese Ausführungen und unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass sich die erteilte Ausnahmebewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage am bestehenden Standort als rechtmässig erweist. 3. 3.1