Die Gemeinde darf somit in diesem Bereich den verfassungsmässigen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980). Der Gemeinderat kennt die lokalen Verhältnisse grundsätzlich besser als die kantonalen Rechtsmittelinstanzen und bietet damit für eine einheitliche Handhabung der kommunalen Vorschriften am besten Gewähr. Solange sich seine Entscheidung auf vertretbare Gründe zu stützen vermag, ist sie zu respektieren, auch wenn andere Lösungen ebenfalls denkbar wären. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen dürfen dieses Ermessen nicht ohne Weiteres durch ihr eigenes ersetzen,