Der Schutzmassstab ergibt sich nicht oder nicht nur aus dem Zustand der tatsächlichen Bebauung, sondern aus den massgebenden Zonenvorschriften (vgl. AGVE 1993, Seite 383 mit Hinweisen). Dem für den Entscheid zuständigen Gemeinderat steht bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu, da die ästhetische Wertung von lokalen Gegebenheiten in den Autonomiebereich der Gemeinde fällt. Die Gemeinde darf somit in diesem Bereich den verfassungsmässigen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980).