Im Zusammenhang mit der Standortevaluation beanstanden die Beschwerdeführenden sodann die Feststellung des Gemeinderats in Bezug auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ortsbildschutz. Zur Begründung bringen sie vor, dass infolge der zunehmenden Lücken im Wald die freie Sicht vom Wohngebiet auf die Antennenanlage zunehme und sich das Volumen der bestehenden Antennen infolge des Bauvorhabens um ein Mehrfaches erhöhen würde (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden vom 26. Juni 2023, Seiten 1–2, act. 309 f.).