Die Standortgebundenheit der Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone wurde bereits im Jahr 2002 geprüft und bejaht. Infolgedessen erfolgte die Baubewilligungserteilung, die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei wurde der Standort einer gestützt auf Art. 24 RPG vorgenommenen umfassenden Interessensabwägung unterzogen. Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren prüfte die Abteilung für Baubewilligungen BVU erneut, ob dem Vorhaben eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann und kam zum Schluss, dass die geplante Antennenerweiterung als positiv standortgebunden zu beurteilen ist (vgl. oben, Erwägung 2.3).