Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich die Einwände der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG als unbegründet erweisen. 2.3 2.3.1 Gemäss § 26 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 ist für Antennen, die den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung unterstehen, gestützt auf eine Abwägung der Interessen der Betreiberinnen beziehungsweise der Betreiber und der Standortgemeinden sowie gegebenenfalls betroffener Nachbargemeinden "der am besten geeignete Standort" zu wählen.