4 von 14 von Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen, falls ein übergeordnetes öffentliches Interesse dies erfordern sollte (vgl. Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche vom 4. Juni 2002, Dispositivziffer 1, Seite 3, act. 279). Der Sinn und Zweck dieser Auflage liegt im Interesse einer haushälterischen und schonenden Landschaftsnutzung, da durch die Mehrfachnutzung weitere, landschaftsbeeinträchtigende Bauten vermieden werden können (vgl. Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche vom 4. Juni 2002, Seite 2, act. 279).