Auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU trägt bei der Interessenabwägung dieser Überlegung Rechnung und führt in ihrem (Teil-)Entscheid vom 9. Mai 2019 aus, eine Konzentration verschiedenster Antennen auf der gleichen Anlage sei erwünscht und entspreche der Bewilligungspraxis des Kantons. Bereits die Zustimmung der Koordinationsstelle Baugesuche vom 4. Juni 2002 wurde richtigerweise mit der Auflage versehen, wonach die Bauherrschaft beziehungsweise eine allfällige Rechtsnachfolgerin verpflichtet sei, die bewilligte Antenne auch weiteren Konzessionärinnen