Die bestehende Anlage bewirke keine Störung des Ortsbilds oder der Siedlungsentwicklung und füge sich gut in die bestehende Landschaft ein. Die Veränderungen seien marginal und ohne nachteilige Auswirkungen (vgl. Eingabe des Gemeinderats vom 24. Mai 2023, act. 302 f.). Angesichts der vorstehenden Ausführungen lässt sich abschliessend festhalten, dass die Interessen des Landschaftsschutzes und des Ortsbildschutzes durch den vorgesehenen Umbau der Mobilfunkanlage nicht tangiert werden.