Nach der vorgenommenen Interessenabwägung kam die Koordinationsstelle Baugesuche folglich zum Schluss, der gewählte Standort stelle den bestmöglichen Standort dar. In der Folge wurde die Standortgebundenheit der streitbetroffenen Mobilfunkanlage bejaht (vgl. Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche vom 4. Juni 2002, Seite 2 f. und Dispositivziffer 1, Seite 3, act. 279). Die vorgesehenen Umbauarbeiten an der bestehenden Mobilfunkanlage bewirken keine gravierende Veränderung ihrer Erscheinung;