Den Akten lässt sich entnehmen, dass der bestehende Standort bereits bei der ersten Bewilligung im Jahr 2002 einer gestützt auf Art. 24 RPG vorgenommenen umfassenden Interessensabwägung unterzogen wurde. Im Rahmen dieses Baubewilligungsverfahrens wurde festgestellt, dass die damals geplante und heute bestehende Mobilfunkanlage keine Inventarobjekte, Schutzzonen oder Schutzobjekte tangiert.