Wie eingangs unter Erwägung 2.2.1 ausgeführt, machen die Beschwerdeführenden geltend, die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe bei der Prüfung der Standortgebundenheit keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Insbesondere seien die Interessen des Landschaftsschutzes und des Ortsbildschutzes unberücksichtigt geblieben, obwohl sich die streitbetroffene Anlage laut dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) im Gebiet VII "Ortserweiterung Richtung Süden" mit Erhaltungsziel "B" befinde (vgl. Beschwerde vom 14. September 2022, Ziffern 4.7–4.8, Seiten 10–12, act. 218–221).