Der aktuelle Standort versorgt umliegende Gebiete ausserhalb der Bauzone und dient auch der optimalen Versorgung der stark frequentierten Verbindungsstrassen zwischen K._____, J._____, F._____ und L._____ sowie des Gemeindegebiets von F._____ und J._____. Die Standortevaluation vom 14. Dezember 2022 zeigt, dass eine Versorgungslücke im Zielgebiet besteht, weshalb die vorhandene Mobilfunkanlage nach wie vor notwendig ist (vgl. Standortevaluation vom 14. Dezember 2022, Ziffer 1.2 f., Seiten 2–5, act. 256). Das streitbetroffene Bauvorhaben hat zum Ziel, die bestehende Mobilfunkanlage zu erneuern, damit sie dem Stand der Technik entspricht.