Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall um die Erneuerung einer bestehenden und rechtskräftig bewilligten Mobilfunkanlage. Der heutige Standort ist ein fester Teil des Mobilfunknetzes der Beschwerdegegnerin und dabei geografisch auf andere Mobilfunkanlagen abgestimmt. Die einzelnen Antennenstandorte wurden anhand der Ausbreitungskriterien und der Topografie in einer gesamt-schweizerischen Funknetzplanung ermittelt. Der aktuelle Standort versorgt umliegende Gebiete ausserhalb der Bauzone und dient auch der optimalen Versorgung der stark frequentierten Verbindungsstrassen zwischen K._