Sie sind der Auffassung, dass die Prüfung der Standortgebundenheit mangelhaft vorgenommen worden ist (vgl. Beschwerde vom 14. September 2022, Ziffer 4, Seiten 6–12, act. 218–224). Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden zunächst vor, ein Bedürfnis für die Versorgung mit Mobilfunk am bestehenden Standort und somit auch das öffentliche Interesse am Bauvorhaben seien von der Abteilung für Baubewilligungen BVU nicht überprüft worden. Dabei kritisieren die Beschwerdeführenden die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei ihrer Netzplanung, denn diese führe zur Festlegung von Standorten, denen kein Versorgungsbedürfnis zugrunde liege. Es stehe nicht fest, ob eine Deckungs- oder Kapa-