Die Beschwerdeführenden kritisieren zunächst in materiell-rechtlicher Hinsicht eine fehlende Standortgebundenheit für den Standort der Mobilfunkanlage ausserhalb des Baugebiets und damit einhergehend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Sie sind der Auffassung, dass die Prüfung der Standortgebundenheit mangelhaft vorgenommen worden ist (vgl. Beschwerde vom 14. September 2022, Ziffer 4, Seiten 6–12, act.