Selbst wenn ein solcher bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der Standortabklärung als klarerweise besser geeignet erscheint, erfordert die Erteilung einer Ausnahmebewilligung überdies, dass dem Vorhaben gemäss Art. 24 Bst. b RPG keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 3.1; BGE 133 II 321 E. 4.3.3). 2.2 2.2.1