Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie zum Beispiel Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können (BGE 133 II 321 E. 4.3.3; vgl. auch BGE 138 II 570 E. 4.3). Bei den Standorten ausserhalb der Bauzonen können nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt werden, die für eine