Die Zulässigkeit einer Wiedererwägung ist sodann, im Fall der Anfechtung, nur beim Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids an weitere Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 39 Abs. 2 VRPG). Vorliegend wurde der Entscheid des Gemeinderats vom 24. Mai 2022 durch die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2022 vor dem Regierungsrat angefochten. Der Gemeinderat hat seinen Entscheid vom 24. Mai 2022 in Wiedererwägung gezogen, ohne eine Vernehmlassung einzureichen (vgl. Verfahrensakten zum Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat SKRD.22.248, act. 141–161). Diese Vorgehensweise stimmt mit den gesetzlichen Vorgaben überein und ist somit nicht zu beanstanden. 2. 2.1