Der Gemeinderat war daher befugt, den Entscheid von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG kann die erstinstanzliche Behörde ihre Entscheide im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Auch nach der Vernehmlassung können Entscheide durch die erstinstanzliche Behörde in Wiedererwägung gezogen werden, allerdings nur mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz. Die Zulässigkeit einer Wiedererwägung ist sodann, im Fall der Anfechtung, nur beim Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids an weitere Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 39 Abs. 2 VRPG).