Bei dieser Begründung übersehen die Beschwerdeführenden, dass der Gemeinderat einen Bauabschlag aus NIS-relevanten und damit aus umweltschutzrechtlichen Gründen verfügt hatte, obwohl die kantonal zuständige Behörde die Bewilligung erteilt hat und nach aargauischer Rechtsprechung dem Gemeinderat die Kompetenz für die Verweigerung der Bewilligung fehlt (vgl. RRB Nr. 2019- 000871, AGVE 2006, Seite 287). Die Beurteilung liegt ausschliesslich bei der kantonalen Behörde. Insofern lagen entgegen den Beschwerdeführenden Gründe für ein Rückkommen auf den Entscheid vor. Der Gemeinderat war daher befugt, den Entscheid von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen.