Zur Begründung verweisen sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Verwaltungsbehörde gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verpflichtet ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 1C_462/2015 E. 3.2 mit Verweisung