Die Staatskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die restlichen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.– zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 18 von 18