Der Betrag der Beschwerdeführerin geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zulasten der Staatskasse. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 17 von 18 6. a) Die Stadt Q._____ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'600.– zu 1/3 mit Fr. 1'200.– zu ersetzen. b)