Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Regierungsrat wird gutgeheissen. b) MLaw D._____, Rechtsanwältin, U._____, wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ernannt. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 466.80, gesamthaft Fr. 1'966.80, gehen zur Hälfte zulasten der Staatskasse und sind zu 1/6 von der Stadt Q._____ mit Fr. 327.80 sowie zu 1/3 von der Beschwerdeführerin mit Fr. 655.60 zu bezahlen.