16 von 18 der Aufwand der Anwältin der Beschwerdeführerin sind als durchschnittlich einzustufen. Der mutmassliche Aufwand der Anwältin im Zusammenhang mit den aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren rechtfertigt es sich deshalb, die Parteientschädigung auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin davon 1/3, mithin Fr. 1'200.– zu ersetzen. Beschluss 1.