Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) massgebend. Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 8'680.– beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 600.– bis Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8 Abs. 2 AnwT). Die Komplexität der vorliegenden Streitsache und