AGVE 2012, Seite 225). Nur der allfällig überschiessende Anteil einer Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Entschädigung umgerechnet (AGVE 2000, Seite 51). Nachdem die Beschwerdeführerin zu 2/3 und die Stadt Q._____ zu 1/3 obsiegt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Anteil von 1/3 ihrer Parteikosten. Die Beschwerdegegnerin hat somit der Beschwerdeführerin die ihr vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten im Umfang von 1/3 zu ersetzen. 13.2.2